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   SG Duisburg, 27.06.2016 - S 49 AS 2974/15   

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SG Duisburg, 27.06.2016 - S 49 AS 2974/15 (https://dejure.org/2016,23425)
SG Duisburg, Entscheidung vom 27.06.2016 - S 49 AS 2974/15 (https://dejure.org/2016,23425)
SG Duisburg, Entscheidung vom 27. Juni 2016 - S 49 AS 2974/15 (https://dejure.org/2016,23425)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung des Regelbedarfs ohne Abzug eines Partnerbetrages im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 06.10.2011 - B 14 AS 171/10 R

    Arbeitslosengeld II - Höhe der Regelleistung - gemischte Bedarfsgemeinschaft mit

    Auszug aus SG Duisburg, 27.06.2016 - S 49 AS 2974/15
    Zur Begründung führte sie aus, in Ansehung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts [BSG] (Urteil vom 06.10.2011, Aktenzeichen B 14 AS 171/10 R) sei zu beachten, dass die Regelleistung für zwei volljährige Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft grundsätzlich nur dann auf jeweils 90 Prozent der Regelbedarfshöhe begrenzt sei, wenn es sich um zwei volljährige erwerbsfähige Angehörige handele, die dem Grunde nach anspruchsberechtigt nach dem SGB II sein könnten.

    Die Klägerin trägt vor, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gelte die Kürzungsregelung des § 20 Abs. 4 SGB II [§ 20 Abs. 3 SGB II a.F.] nicht bei gemischten Bedarfsgemeinschaften eines Leistungsberechtigten und eines Empfängers von Asylbewerberleistungen (BSG, Urt. v. 06.10.2011 - B 14 AS 171/10 R).

    Dies ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urt. v. 06.10.2011 - B 14 AS 171/10 R), die nach Überzeugung der Kammer auch für die Zeiträume nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2012, Aktenzeichen 1 BvL 10/10, 2/10 Anwendung findet.

    Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung aus 2011 dargelegt, dass einem Leistungsberechtigten nach dem SGB II Regelbedarf analog § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II zusteht, ohne dass es zu einer Begrenzung auf die sog. Partnersätze nach § 20 Abs. 4 SGB II - § 20 Abs. 3 SGB II a.F. - käme (BSG, Urt. v. 06.10.2011 - B 14 AS 171/10 R, juris, Rn. 17 ff.).

    Nicht erforderlich ist es aus Sicht der Kammer, dass neben dem Nichterreichen der Grenze von 180 Prozent zusätzlich noch ein struktureller Unterschied zwischen den Leistungssystemen bestehen muss, wie ihn das Bundessozialgericht seinerzeit im Hinblick auf die pauschalierten Geldleistungen nach dem SGB II und grundsätzlichen Sachleistungen nach dem AsylbLG betont hat (BSG, Urt. v. 06.10.2011 - B 14 AS 171/10 R, juris, Rn. 23).

    Im Hinblick auf die spätere Entscheidung des Bundessozialgerichts von 2011 welche auf die frühere Entscheidung von 2007 selbst an einer Stelle inhaltlich Bezug nimmt (BSG, Urt. v. 06.10.2011 - B 14 AS 171/10 R, juris, Rn. 21), ist davon auszugehen, dass auch bei gemischten Bedarfsgemeinschaften aus Leistungsberechtigten nach SGB II und SGB XII kein Anspruch unmittelbar nach § 20 Abs. 2 S. 1 oder Abs. 4 SGB II besteht - weil die Person wegen der Partnerschaft weder alleinstehend ist noch mit einem anderen Leistungsberechtigten nach SGB II zusammenlebt -, die dadurch entstehende Regelungslücke im SGB II jedoch durch die analoge Anwendung des § 20 Abs. 4 SGB II geschlossen werden muss.

    Eine solche Betrachtungsweise verkennt, dass kein einheitlicher Leistungsanspruch der Bedarfsgemeinschaft als solcher besteht, der bspw. auf eine bestimmte Höhe begrenzt ist, sondern vielmehr lediglich Individualansprüche der einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft bestehen, die nicht in ihrer Summe einer bestimmten gemeinsamen Höchstgrenze unterliegen (vgl. BSG, Urt. v. 06.10.2011 - B 14 AS 171/10 R, juris, Rn. 17, 27 - "Weder das SGB II noch das AsylbLG kennen einen Gesamtleistungsanspruch der Bedarfsgemeinschaft.").

    b) Unabhängig von der Frage, ob die systematischen Unterschiede zwischen pauschalierten Geldleistungen des SGB II und den konkret-individuellen Sachleistungen des AsylbLG ursprünglich einer analogen Anwendung des § 20 Abs. 4 SGB II auf gemischte Bedarfsgemeinschaften entgegen standen, wie es das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung aus 2011 ausgeführt hat (BSG, Urt. v. 06.10.2011 - B 14 AS 171/10 R, juris, Rn. 23), kann dieses Argument jedenfalls im Fall der Klägerin nicht mehr gegen die analoge Anwendung des § 20 Abs. 4 SGB II vorgebracht werden.

    Das Bundessozialgericht hatte sich in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2011 ausdrücklich nur zu Leistungen nach § 3 AsylbLG geäußert (vgl. BSG, Urt. v. 06.10.2011 - B 14 AS 171/10 R, juris, Rn. 21, 23 f.).

    Hierin weicht die Kammer von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urt. v. 06.10.2011 - B 14 AS 171/10 R) bewusst ab, das bislang bei der Anwendbarkeit des § 20 Abs. 4 SGB II nicht ausdrücklich zwischen Leistungen nach § 3 AsylbLG und Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG i.V.m. SGB XII analog unterscheidet.

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10

    "Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"

    Auszug aus SG Duisburg, 27.06.2016 - S 49 AS 2974/15
    Zurückgehend auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts [BVerfG] vom 18.07.2012 (Aktenzeichen: 1 BvL 10/10, 2/10) hätten Asylbewerber ab dem 01.01.2011 Anspruch auf Leistungen nach § 3 AsylbLG, die sich der Höhe nach nur unwesentlich von den Leistungen für den Regelbedarf nach dem SGB II oder dem SGB XII unterschieden.

    Diese Rechtsprechung sei nicht durch das spätere Urteil des Bundesverfassungsgerichts überholt (BVerfG, Urt. v. 18.07.2012 - 1 BvL 10/10), durch das die Leistungen des AsylbG angehoben worden sind.

    Dies ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urt. v. 06.10.2011 - B 14 AS 171/10 R), die nach Überzeugung der Kammer auch für die Zeiträume nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2012, Aktenzeichen 1 BvL 10/10, 2/10 Anwendung findet.

    b) Des Weiteren ist die aus der Systematik des SGB II folgende Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich die Kammer inhaltlich anschließt, auch nicht durch das spätere Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 18.07.2012 (Aktenzeichen 1 BvL 10/10, 2/10) inhaltlich überholt.

    In diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht im Wesentlichen entschieden, dass die Leistungen des AsylbLG in dem Zeitraum vor 2012 verfassungswidrig sind, da die seit 1993 unveränderten Leistungen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums unterschritten (BVerfG, Urt. v. 18.07.2012 - 1 BvL 10/10, 2/10).

    Gleichzeitig wurden die Leistungen durch das Bundesverfassungsgericht in der Form übergangsweise angepasst, dass orientiert an den §§ 5 ff. Regelbedarfsermittlungsgesetz [RBEG] Leistungen unter Abzug der Verbrauchsausgaben für die Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände) erfolgten, da nach § 3 AsylbLG werden nur Gebrauchsgüter des Haushalts, aber nicht der Hausrat selbst zu den Grundleistungen zu rechnen seien (BVerfG, Urt. v. 18.07.2012 - 1 BvL 10/10, 2/10, juris, Rn. 102 ff.).

  • SG Berlin, 28.01.2016 - S 26 AS 26515/13

    Arbeitslosengeld II - Höhe des Regelbedarfs - gemischte Bedarfsgemeinschaft mit

    Auszug aus SG Duisburg, 27.06.2016 - S 49 AS 2974/15
    bb) Auch die mit dieser Rechtsprechung einhergehende faktische, wirtschaftliche Besserstellung einer gemischten Bedarfsgemeinschaft aus Leistungsberechtigten nach SGB II und AsylbLG gegenüber einer gemischten Bedarfsgemeinschaft aus Leistungsberechtigten nach SGB II und SGB XII oder einer Bedarfsgemeinschaft aus Leistungsberechtigten nach dem SGB II ist aus Sicht der Kammer im Fall der Klägerin nicht zu beanstanden (offengelassen: SG Berlin, Urt. v. 28.01.2016 - S 26 AS 26515/13, juris, Rn. 53).

    Die unterinstanzliche Rechtsprechung geht daher allgemein weiterhin von einer Fortgeltung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts von 2011 aus (vgl. SG Berlin, Urt. v. 28.01.2016 - S 26 AS 26515/13; SG Dortmund, Beschl. v. 05.02.2014 - S 32 AS 5467/13 ER; SG Duisburg, Urt. v. 08.12.2015 - S 45 AS 4249/14).

    Wenn das SG Berlin betont, dass an eine andere Beurteilung als die Anwendung des § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II zu denken sei, wenn die Anwendung des Alleinerziehenden-Regelbedarfssatzes aus § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II in einer gemischten Bedarfsgemeinschaft ausnahmsweise zu einer Besserstellung gegenüber dem in § 20 Abs. 4 SGB II geregelten Fall führe, weil den Partnern auf diese Weise zusammen mehr als 180 Prozent des Regelbedarfssatzes aus § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II zur Verfügung stünden (SG Berlin, Urt. v. 28.01.2016 - S 26 AS 26515/13, juris, Rn. 53), teilt die Kammer diese Bedenken nicht, solange in der gemischten Bedarfsgemeinschaft keine 180 Prozent des Regelbedarfes erreicht werden, weil keine Begrenzung der Leistungsansprüche im Sinne eines Gesamtleistungsanspruchs der Bedarfsgemeinschaft besteht (s. unter II. 1. a) bb)).

  • BVerfG, 23.07.2014 - 1 BvL 10/12

    Sozialrechtliche Regelbedarfsleistungen derzeit noch verfassungsgemäß

    Auszug aus SG Duisburg, 27.06.2016 - S 49 AS 2974/15
    Wenn darüber hinaus die Begrenzung auf 90 Prozent des vollen Regelbedarfes als solche auch vor dem Hintergrund des Grundrechtes auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1, 20 Abs. 1 Grundgesetz [GG] nicht zu beanstanden ist (vgl. hierzu: BVerfG, Beschl. v. 23.07.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13, juris, Rn. 100), erschiene es nicht gerechtfertigt Bedarfsgemeinschaften, in denen diese Grenze eingehalten ist, von der Anwendung der Regelung des § 20 Abs. 4 SGB II auszunehmen.

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits ausgeführt, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine Begrenzung des Regelbedarf von Partnern derselben Bedarfsgemeinschaft des SGB II auf jeweils 90 Prozent bestehen (BVerfG, Beschl. v. 23.07.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13, juris, Rn. 100).

  • BVerfG, 28.08.2013 - 1 BvL 12/12
    Auszug aus SG Duisburg, 27.06.2016 - S 49 AS 2974/15
    Wenn darüber hinaus die Begrenzung auf 90 Prozent des vollen Regelbedarfes als solche auch vor dem Hintergrund des Grundrechtes auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1, 20 Abs. 1 Grundgesetz [GG] nicht zu beanstanden ist (vgl. hierzu: BVerfG, Beschl. v. 23.07.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13, juris, Rn. 100), erschiene es nicht gerechtfertigt Bedarfsgemeinschaften, in denen diese Grenze eingehalten ist, von der Anwendung der Regelung des § 20 Abs. 4 SGB II auszunehmen.

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits ausgeführt, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine Begrenzung des Regelbedarf von Partnern derselben Bedarfsgemeinschaft des SGB II auf jeweils 90 Prozent bestehen (BVerfG, Beschl. v. 23.07.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13, juris, Rn. 100).

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus SG Duisburg, 27.06.2016 - S 49 AS 2974/15
    Das Bundesverfassungsgericht hat zu dieser Frage der Bedarfsgemeinschaften bereits entschieden, dass der Bedarf einer weiteren erwachsenen Person in einer Höhe von 80 % von dem statistisch ermittelten Bedarf der Alleinstehenden abgeleitet werden darf (vgl. BVerfG, Urt. v. 09.02.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 = BVerfGE 125, 175, 245), da die Erhebung nach Haushalten geeignet sei, den tatsächlichen Bedarf auch für solche Lebenssituationen zu ermitteln.
  • SG Dortmund, 05.02.2014 - S 32 AS 5467/13

    Leistungsausschluss, SGB II, einstweilige Anordnung, Sozialleistungen,

    Auszug aus SG Duisburg, 27.06.2016 - S 49 AS 2974/15
    Die unterinstanzliche Rechtsprechung geht daher allgemein weiterhin von einer Fortgeltung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts von 2011 aus (vgl. SG Berlin, Urt. v. 28.01.2016 - S 26 AS 26515/13; SG Dortmund, Beschl. v. 05.02.2014 - S 32 AS 5467/13 ER; SG Duisburg, Urt. v. 08.12.2015 - S 45 AS 4249/14).
  • SG Duisburg, 08.12.2015 - S 45 AS 4249/14

    Gewährung von höheren Leistungen des Regelbedarfs einer gemischten

    Auszug aus SG Duisburg, 27.06.2016 - S 49 AS 2974/15
    Die unterinstanzliche Rechtsprechung geht daher allgemein weiterhin von einer Fortgeltung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts von 2011 aus (vgl. SG Berlin, Urt. v. 28.01.2016 - S 26 AS 26515/13; SG Dortmund, Beschl. v. 05.02.2014 - S 32 AS 5467/13 ER; SG Duisburg, Urt. v. 08.12.2015 - S 45 AS 4249/14).
  • BSG, 16.10.2007 - B 8/9b SO 2/06 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter - gemischte Bedarfsgemeinschaft mit

    Auszug aus SG Duisburg, 27.06.2016 - S 49 AS 2974/15
    aa) Diese Rechtsprechung steht auch nicht im Widerspruch zu einer früheren Entscheidung des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2007 (BSG, Urt. v. 16.10.2007 - B 8/9b SO 2/06 R), bzgl. der Klage eines Sozialhilfeleistungsberechtigten, dem wegen des Zusammenlebens mit einer Leistungsberechtigten nach dem SGB II in einer gemischten Bedarfsgemeinschaft im Ergebnis Sozialhilfeleistungen in Höhe eines Partnersatzes gewährt worden sind.
  • SG Neuruppin, 23.07.2014 - S 26 AS 1464/14

    Einstweiliger Rechtsschutz - Anordnungsgrund - keine Glaubhaftmachung einer

    Auszug aus SG Duisburg, 27.06.2016 - S 49 AS 2974/15
    Auch wenn das Bundessozialgericht 2007 ausdrücklich nur über den Anspruch des Sozialhilfeleistungsberechtigten entschieden hat (BSG, a.a.O.), wird dieser Entscheidung allgemein die Aussage entnommen, dass auch der Leistungsberechtigten nach dem SGB II lediglich ein Partnersatz zustehen kann (vgl.: SG Neuruppin, Beschl. v. 23.07.2014 - S 26 AS 1464/14 ER, juris, Rn. 9; Hannes, in: Gagel, § 20 SGB II, Rn. 121 ff.; Lenze, in: Münder, § 20 SGB II, Rn. 37; Saitzek, in: Eicher, § 20 SGB II, Rn. 23 m.w.N.).
  • SG Bremen, 17.11.2016 - S 6 AS 64/14

    Anspruch auf Versorgung mit einem Blindenführhund als Sachleistung gegenüber

    Eine analoge Anwendung von § 20 Abs. 4 SGB II ist weiterhin nicht gerechtfertigt, da bei einer Bewilligung des Regelbedarfes für volljährige Partner für den Kläger, die ihm und seiner Ehefrau zur Verfügung stehenden Mittel zum Bestreiten des Lebensunterhaltes zusammengerechnet 180 v.H. des für Alleinstehende maßgebenden Regelbedarfes nicht erreichen (So auch SG Dortmund, a.a.O., Rn. 61; SG Berlin, Urt. v. 28.01.2016, S 26 AS 26515/13, Rn. 49f.; SG Duisburg, Urt. v. 27.06.2016, S 49 AS 2974/15).
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